Die Generalstaatsanwaltschaft dupliziert, die Verteidigung verkenne, dass die VBRS-Richtlinien für Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts ab 50 km/h eine Strafe ab 150 Strafeinheiten vorsehen würden. Vorliegend sei die Strafe jedoch erheblich zu erhöhen, weil bereits die erste Geschwindigkeitsüberschreitung über den Referenzsachverhalt hinausgehe und nur knapp unterhalb der Grenze von Art. 90 Abs. 4 SVG liege. Selbst wenn man der Argumentation der Verteidigung folge und Handlungseinheit annehme, müsse die Einsatzstrafe deutlich über 300 Strafeinheiten liegen.