In den letzten fünf Jahren sei der Beschuldigte straflos geblieben. Eine geringfügige Überschneidung liege nur zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 27.1.2012 u.a. wegen Verletzung von Verkehrsregeln vor. Der Beschuldigte sei noch nie zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Entsprechend sei keine ungünstige Prognose anzunehmen. Die unklare Arbeitssituation des Beschuldigten spreche nicht für eine negati-