Sollte der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, sei der bedingte Vollzug zu gewähren, eventualiter sei die bedingte Haftstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe zu verbinden (Art. 42 Abs. 4 StGB), subeventualiter sei der unbedingte Teil der Haftstrafe angemessen zu reduzieren. Die Vorstrafen des Beschuldigten seien im Übrigen nicht einschlägig und würden nicht auf eine fehlende Strafempfindlichkeit schliessen lassen. Die Vorstrafen würden aus den Jahren 2009 bis 2012 stammen und es habe sich um geringfügige Strafen gehandelt. In den letzten fünf Jahren sei der Beschuldigte straflos geblieben.