Diese Strafe könne auch als Geldstrafe ausgesprochen werden. Mit Verweis auf Urteile betreffend Angriff und gewerbsmässigen Diebstahls, bei welchen die Einsatzstrafen jeweils 10 Monate betragen hätten, sei in casu eine Einsatzstrafe von 300 Strafeinheiten unverhältnismässig (pag. 392 f.). Sollte der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, sei der bedingte Vollzug zu gewähren, eventualiter sei die bedingte Haftstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe zu verbinden (Art. 42 Abs. 4 StGB), subeventualiter sei der unbedingte Teil der Haftstrafe angemessen zu reduzieren.