Gestützt auf die Richtlinien Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sei für die grobe Verkehrsregelverletzung insgesamt eine Strafe von 150 Strafeinheiten auszusprechen (Ziff. 1.VIII.2.16 VBRS-Richtlinien). Selbst bei einer massiven Erhöhung dieser Strafe auf 300 Strafeinheiten, sei für die übrigen Vergehen maximal eine Strafe von 60 Strafeinheiten auszusprechen. Die Gesamtstrafe betrage damit nicht mehr als 360 Strafeinheiten. Diese Strafe könne auch als Geldstrafe ausgesprochen werden.