Aufgrund der Legalprognose und dem erheblichen Verschulden des Beschuldigten rechtfertige sich eine unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von acht Monaten. Für die weiteren 14 Monate Freiheitsstrafe sei der bedingte Vollzug zu gewähren, wobei in Anlehnung an die Ausführungen der Vorinstanz die Probezeit auf fünf Jahre festzusetzen sei (pag. 385 f.). Die Verteidigung führt in der Replik aus, die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft seien unzutreffend. Gestützt auf die Richtlinien