Die vorinstanzlich festgesetzte Strafe von 17 Monaten für die drei groben Verkehrsregelverletzungen sei angemessen, unabhängig davon, ob die Verstösse als Handlungseinheit oder als Tatmehrheit betrachtet würden (pag. 385). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz sei eine teilbedingte Strafe auszusprechen. Eine bedingte Strafe zeitige beim Beschuldigten keine spezialpräventive Wirkung, zumal er mehrfach einschlägig vorbestraft und während laufendem Verfahren delinquiert habe. Aufgrund der Legalprognose und dem erheblichen Verschulden des Beschuldigten rechtfertige sich eine unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von acht Monaten.