Die Höhe der Strafe hänge nicht immer davon ab, ob von einer mehrfachen Handlung oder einer Handlungseinheit ausgegangen werde. Ob ein Fahrzeuglenker dreimal unabhängig voneinander die Geschwindigkeit nur kurz, aber massiv überschreite oder ob er auf einer Fahrt, welche eine natürliche Handlungseinheit darstelle, dreimal massiv zu schnell fahre, sei vom Verschulden nicht wesentlich anders zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6S.134/1998 vom 2.7.1998). Die vorinstanzlich festgesetzte Strafe von 17 Monaten für die drei groben Verkehrsregelverletzungen sei angemessen, unabhängig davon, ob die Verstösse als Handlungseinheit oder als Tatmehrheit betrachtet würden (pag.