12 neuer Delinquenz zu bewahren. Der Beschuldigte habe sich zudem seit nunmehr zwei Jahren klaglos verhalten. Er habe auch seinen Führerausweis wieder zurückerhalten, weshalb ein unbedingter Vollzug der Strafe nicht angebracht sei (pag. 378 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft bringt dagegen vor, selbst bei Annahme einer Handlungseinheit führe dies zu keiner erheblichen Reduktion der Strafe. Die Höhe der Strafe hänge nicht immer davon ab, ob von einer mehrfachen Handlung oder einer Handlungseinheit ausgegangen werde.