Seine Vorstrafen würden Widerhandlungen gegen das SVG, mehrheitlich den Missbrauch von Ausweisen und Schildern, und eine Übertretung nach Art. 19a BetmG betreffen. Es liege keine einzige Vorverurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung vor. Die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe sei folglich zweckmässig, um den Beschuldigten vor