9. Ausführungen der Parteien Die Verteidigung erklärt, es handle sich nicht um eine Handlungsmehrheit, weshalb die Asperation für drei verschiedene grobe Verkehrsregelverletzungen ausser Betracht falle. Dies führe zu einer erheblichen Reduktion der Strafe. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 10 Monaten ergebe sich somit unter Einbezug der restlichen Vergehen eine Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten. Der Beschuldigte sei bisher nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Vorstrafen würden Widerhandlungen gegen das SVG, mehrheitlich den Missbrauch von Ausweisen und Schildern, und eine Übertretung nach Art.