Grobe Verkehrsregelverletzung (Ziff. I.1.3) 45 SE 30 SE Fahren in fahrunfähigem Zustand und Widerhandlungen gegen das BetmG (Ziff. I.3 ff.) 90 SE 60 SE Täterkomponenten 90 SE Total 660 SE bzw. 22 Monate Der Vorinstanz ist bei obgenannter Strafzumessung ein Rechnungsfehler unterlaufen. Die ausgeschiedenen Strafeinheiten ergeben zusammengerechnet eine Gesamtstrafe von 600 Strafeinheiten bzw. 20 Monaten (300 SE zzgl. 120 SE, 30 SE, 60 SE und 90 SE).