Der Beschuldigte entschloss sich bei jeder dieser erheblichen Beschleunigungen oder Temporeduktionen sowie bei den zwischenzeitlich massgeblich veränderten Strassen- und Ortsverhältnissen jeweils von neuem, im Innerortsbereich bzw. danach wieder im Ausserortsbereich die geänderte maximale Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten. Nach Ansicht der Kammer ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz folglich von Handlungsmehrheit bzw. echter Konkurrenz auszugehen. Der Schuldspruch wegen mehrfach begangener grober Verkehrsregelverletzung ist zu bestätigen. IV. Strafzumessung