nicht zur Anwendung komme (Urteil des Bundesgerichts 6S.134/1998 vom 2.7.1998; im Ergebnis ebenso Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2007 vom 29.3.2008 E. 4.2, wo die auf der gleichen Fahrt über 30 km nacheinander begangenen zahlreichen Verkehrsregelverletzungen als insgesamt eine grobe Verkehrsregelverletzung qualifiziert wurden, obschon mindestens eine der Handlungen bereits für sich genommen Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt hatte).