Das Bundesgericht schützte die Verurteilung wegen einmaliger grober Verkehrsregelverletzung. Die verschiedenen Geschwindigkeitsüberschreitungen würden als Teilstücke eines einheitlichen Ganzen erscheinen, zumal sie in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stünden und auf einen einheitlichen Willen zurückgingen. Die Verkehrsregelverletzungen würden eine natürliche Handlungseinheit bilden, weshalb Art. 68 Ziff. 1 StGB (neu Art. 49 Abs. 1 StGB) nicht zur Anwendung komme (Urteil des Bundesgerichts 6S.134/1998 vom 2.7.1998;