Die Rechtsprechung zur Handlungseinheit ist jedoch uneinheitlich. In einem nicht veröffentlichten Entscheid vom 2.7.1998 hatte das Bundesgericht zu beurteilen, wie vorzugehen ist, wenn der fehlbare Fahrzeuglenker im Verlauf einer Fahrt – bei zwischenzeitlicher Beachtung der Höchstgeschwindigkeit – dreimal die Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h derart überschritten hatte, dass jede dieser Geschwindigkeitsüberschreitungen für sich genommen als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren waren. Das Bundesgericht schützte die Verurteilung wegen einmaliger grober Verkehrsregelverletzung.