STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Die Straftat, 4. Aufl. 2011, N. 12 zu § 19). Art. 90 SVG stellt eine Vielzahl von Verkehrsregelverletzungen unter Strafe. Werden auf einer Fahrt mehrere Verkehrsregeln verletzt, besteht innerhalb des Art. 90 SVG grundsätzlich echte Konkurrenz zwischen den einzelnen Tatbeständen (WEISSENBERGER, in: Kommentar zum SVG und Ordnungsbussengesetz, mit Änderungen nach Via Sicura, 2015, N. 41 zu Art. 90).