zu Art. 49). Mehrere tatsächliche Handlungen bzw. die natürliche Handlungseinheit kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte Delikt in BGE 116 IV 121 und die verjährungsrechtliche Einheit in BGE 131 IV 83 aufgegeben wurde (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Der blosse Umstand, dass mehrere strafbare Handlungen, die jemand verübt, auf ein und denselben Entschluss zurückgehen, genügt nach Praxis des Bundesgerichts nicht (ACKERMANN, a.a.O., N. 47 zu Art. 49; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Die Straftat, 4. Aufl.