zusammengehörendes Geschehen erscheinen» (BGE 133 IV 266; sog. «natürliche Handlungseinheit»), wie etwa dann, wenn der Täter bei einem Tötungsdelikt mehrfach auf das Opfer einsticht oder bei einem Ladendiebstahl mehrere Gegenstände mitnimmt, nicht dagegen die Einzelakte einer Betrugsserie. Realkonkurrenz ist immer dann gegeben, wenn mehrere Einzelakte unter diesen Gesichtspunkten rechtlich keine Einheit bilden (vgl. zum Ganzen STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar StGB, 3. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 49; vgl. auch ACKERMANN, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 45 ff. zu Art. 49).