Bei mehreren Handlungen, die denselben Tatbestand erfüllen, erkennt das Bundesgericht nunmehr eine (tatbestandliche) Handlungseinheit zunächst dort an, wo «das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt» (BGE 131 IV 93; wie etwa beim Raufhandel, der Misswirtschaft oder der Gewerbsmässigkeit). Mehrere Einzelhandlungen werden aber auch dann als Einheit angesehen, «wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches