7.2.2 Ausführungen der Kammer Verwirklicht der Täter mehrere Straftatbestände durch verschiedene selbständige Handlungen, so stehen sie in Realkonkurrenz zueinander, wenn unechte Konkurrenz ausscheidet. Bei mehreren Handlungen, die denselben Tatbestand erfüllen, erkennt das Bundesgericht nunmehr eine (tatbestandliche) Handlungseinheit zunächst dort an, wo «das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt» (BGE 131 IV 93; wie etwa beim Raufhandel, der Misswirtschaft oder der Gewerbsmässigkeit).