Vorliegend bestehe kein Anlass, die Fahrt des Beschuldigten vom 10.6.2015 als Handlungsmehrheit zu qualifizieren. Die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft ziele ins Leere (pag. 391 f.). 7.2.2 Ausführungen der Kammer Verwirklicht der Täter mehrere Straftatbestände durch verschiedene selbständige Handlungen, so stehen sie in Realkonkurrenz zueinander, wenn unechte Konkurrenz ausscheidet.