9 während einer Fahrt, wobei zwischenzeitlich die Höchstgeschwindigkeit beachtet worden sei) würden als Teilstück eines einheitlichen Ganzen erscheinen, zumal sie in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stünden und auf einen einheitlichen Willen zurück gingen, mithin eine natürliche Handlungseinheit bilden würden (Urteile des Bundesgerichts 6S.134/1998 vom 2.7.1998; 6B_720/2007 vom 29.3.2008). Vorliegend bestehe kein Anlass, die Fahrt des Beschuldigten vom 10.6.2015 als Handlungsmehrheit zu qualifizieren.