Stattdessen habe er sich jeweils aufs Neue entschlossen, seine Raserfahrt und die damit verbundene Gefährdung fortzusetzen. Die Vorinstanz habe deshalb zu Recht die Handlungsmehrheit bejaht (pag. 384 f.). Die Verteidigung bringt in der Replik vor, ob eine oder mehrere Handlungen vorlägen sei eine Rechtsfrage. Das Bundesgericht habe sich zu dieser Frage bei Geschwindigkeitsüberschreitungen bereits mehrfach geäussert. Es habe dazu ausgeführt, die verschiedenen Geschwindigkeitsüberschreitungen (drei Überschreitungen