377 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, sie könne sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Bestehen einer Handlungsmehrheit anschliessen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung gebe es im vorliegenden Fall durchaus sachliche Gründe, die für die Annahme einer Handlungsmehrheit sprechen würden. Innerhalb der einzelnen Handlungsabschnitte sei es dem Beschuldigten möglich gewesen, von seinem Vorhaben abzurücken. Stattdessen habe er sich jeweils aufs Neue entschlossen, seine Raserfahrt und die damit verbundene Gefährdung fortzusetzen.