Die Zeitspanne der drei Sat-Speed-Sequenzen betrage nur fünf Minuten und 19 Sekunden. Der Beschuldigte sei eine Strecke von weniger als 10 Kilometern gefahren und habe das Ziel gehabt, der Polizei davonzufahren, was er auch erreicht habe. Es sei folglich von Handlungseinheit auszugehen, zumal der Beschuldigte nur einen Willensentschluss gefällt habe. Es liege folglich keine Realkonkurrenz vor und es habe ein Schuldspruch wegen einmalig begangener grober Verkehrsregelverletzung zu erfolgen (pag. 377 f.).