sowie pag. 321 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.2 Zur Konkurrenz bzw. zur Frage der Handlungseinheit 7.2.1 Ausführungen der Parteien Die Verteidigung führt aus, bei der groben Verkehrsregelverletzung sei nicht von Handlungsmehrheit auszugehen. Der Beschuldigte habe sich aus einem Blitzentscheid heraus eine Verfolgungsjagd mit der Polizei geliefert. Die begangenen Geschwindigkeitsüberschreitungen hätten einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang. Die Zeitspanne der drei Sat-Speed-Sequenzen betrage nur fünf Minuten und 19 Sekunden.