I.1.2 des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie auf der Strecke Kreuzweg-Hindelbank ausserorts (Ziff. I.1.3 des erstinstanzlichen Dispositivs) würden grobe Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG darstellen (pag. 321 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung rügt die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz nicht. Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz zur Qualifikation als grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG vollumfänglich anschliessen. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz wird verwiesen (pag. 316 ff., S. 37 ff. sowie pag.