III hiernach). Sie macht nicht geltend, die Feststellung des Sachverhalts sei unvollständig oder unrichtig. Die Kammer sieht ihrerseits keine Veranlassung, von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abzuweichen, zumal die Berechnungen betreffend Geschwindigkeit zugunsten des Beschuldigten ausgefallen sind. Auf das obgenannte vorinstanzliche Beweisergebnis kann abgestellt werden. 8 III. Rechtliche Würdigung