295 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte habe die obgenannten Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen, weil er sich einer drohenden Polizeikontrolle habe entziehen wollen. Die von ihm angegebenen Erklärungen für sein Verhalten (u.a. er habe sich von vier Jugendlichen gefürchtet) seien reine Schutzbehauptungen (pag. 297 ff., S. 18 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung rügt in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung vom 9.10.2017 hinsichtlich dieses Sachverhalts einzig die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (vgl. Ausführungen Ziff. III hiernach).