Denn bei einer in dubio angenommenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h könne in 58 Sekunden eine Strecke von 1‘772 Metern befahren werden. Mit einem Abstand von 800 Metern zwischen dem Beschuldigten und dem Polizeifahrzeug sei es für Ersteren möglich gewesen, innert 58 Sekunden die 2.6 km lange Strecke bis nach Hindelbank zu fahren, ohne vom Polizeifahrzeug aufgezeichnet worden zu sein. Zugunsten des Beschuldigten sei folglich von einer Höchstgeschwindigkeit von lediglich 110 km/h bzw. einer maximalen Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h auszugehen (vgl. pag. 295 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).