292 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Beim Ortseingang Rohrmoos habe die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs 88 km/h betragen, wobei der Abstand zum Motorrad ungefähr gleich geblieben sei. Innerorts sei die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs bei der Kurvenkombination auf 62 km/h gesunken. Beim Ortsausgang Rohrmoos habe das Polizeifahrzeug wieder auf bis zu 90 km/h beschleunigt. Im Ausserortsbereich zwischen Rohrmoos und Kreuzweg sei der Beschuldigte aus dem Sichtfeld des Polizeifahrzeugs zwischenzeitlich verschwunden. Beim Ortsausgang Kreuzweg habe das Polizeifahrzeug eine Geschwindigkeit von 111 km/h erreicht.