Mittels Feststellung der vom Polizeifahrzeug gefahrenen Geschwindigkeiten habe jedoch die jeweilige Geschwindigkeit des Beschuldigten abgeleitet werden können. Auf der Strecke Burgdorf bis Kreuzweg sei das Polizeifahrzeug bis zu 151 km/h gefahren, ohne dass sich der Abstand zum Beschuldigten verringert habe. In dubio sei ein Geschwindigkeitsabzug der beim Polizeifahrzeug gemessenen Höchstgeschwindigkeit von rund 10% zu berücksichtigen. Der Beschuldigte sei auf dem fraglichen Abschnitt folglich mit einer Spitzengeschwindigkeit von 136 km/h unterwegs gewesen, mithin mindestens 56 km/h zu schnell gefahren (vgl. pag. 292 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).