Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer umfassenden Beweiswürdigung insbesondere auf die drei Sat-Speed-Sequenzen (Datenträger, pag. 38), welche durch das dem Beschuldigten folgende Polizeifahrzeug aufgezeichnet werden konnten. Die Vorinstanz erläuterte, der Sichtkontakt des Polizeifahrzeugs bzw. der Polizisten zum Beschuldigten sei auf der Fahrt vom 10.6.2015 teilweise unterbrochen gewesen, weshalb keine technische Videoauswertung möglich gewesen sei. Mittels Feststellung der vom Polizeifahrzeug gefahrenen Geschwindigkeiten habe jedoch die jeweilige Geschwindigkeit des Beschuldigten abgeleitet werden können.