6. Zu Ziff. I.1 bis Ziff. I.1.3 des erstinstanzlichen Dispositivs (grobe Verkehrsregelverletzungen) Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 7.7.2016 vorgeworfen, sich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]), begangen am 10.6.2015, ca. 19.30 Uhr, auf der Fahrt von Burgdorf via Kreuzweg und Rohrmoos nach Hindelbank schuldig gemacht zu haben. Als Sachverhalt wird Folgendes umschrieben (pag. 203 f.): […] indem der Beschuldigte mit seinem Motorrad Honda ___