5. Rechtskräftige Delikte (Ziff. I.2 bis Ziff. I.4.4 des erstinstanzlichen Dispositivs) Die Schuldsprüche wegen den einfachen Verkehrsregelverletzungen (Ziff. I.2 bis Ziff. I.2.3 des erstinstanzlichen Dispositivs), des Führens eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand bzw. unter Drogeneinfluss (Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie den Widerhandlungen gegen das BetmG (Ziff. I.4 bis Ziff. I.4.4 des erstinstanzlichen Dispositivs) blieben unangefochten. Es kann damit oberinstanzlich von den durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalten ausgegangen werden.