391 Abs. 2 StPO gebunden. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Berufungsgericht seine Beurteilung auf nicht angefochtene Punkte ausweiten, wenn sie in enger Verbindung mit den angefochtenen Punkten stehen. Bei auf die Strafzumessung beschränkten Berufungen können somit erschwerende und mildernde Umstände berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2013 vom 2.5.2013 E. 2.1 mit Hinweisen auf die Urteile 6B_548/2011 vom 14.5.2012 E. 3 und 6B_85/2013 vom 4.3.2013 E. 2.1).