SR 812.121; Ziff. I.4. bis Ziff. I.4.4 des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00, mit Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Die entsprechenden Urteilspunkte sind in Rechtskraft erwachsen. Angefochten und von der Kammer im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist somit einzig der Schuldspruch der mehrfach begangenen groben Verkehrsregelverletzung (Ziff. I.1 bis Ziff. I.1.3 des erstinstanzlichen Dispositivs), die Strafzumessung betreffend Freiheitsstrafe (Ziff. I Urteilsspruch Ziff. 1 des erstinstanzlichen Dispositivs), die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. I Urteilsspruch Ziff. 3,