_ beschränkte die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils in der Berufungserklärung vom 8.8.2017 auf die Strafzumessung und die rechtliche Würdigung, soweit die Vorinstanz hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung eine Handlungseinheit verneinte (pag. 348). Nicht angefochten wurden hingegen die Schuldsprüche wegen den einfachen Verkehrsregelverletzungen (Ziff. I.2. bis Ziff. I.2.3 des erstinstanzlichen Dispositivs), wegen Führens eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand bzw. unter Drogeneinfluss (Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Dispositivs), wegen den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121;