4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 17.11.2016 wurde vom Beschuldigten nur in Teilen angefochten. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Rechtsanwalt B.________ beschränkte die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils in der Berufungserklärung vom 8.8.2017 auf die Strafzumessung und die rechtliche Würdigung, soweit die Vorinstanz hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung eine Handlungseinheit verneinte (pag.