4 1.1.2 des Führens eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand bzw. unter Drogeneinfluss, begangen am 20.06.2015 in Jegenstorf (vgl. Urteil Ziff. 3), 1.1.3 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen (vgl. Urteil Ziff. 4.1-4.4). 1.2 soweit A.________ verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen);