reichte sodann am 23.11.2017 die Replik ein (pag. 390 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft duplizierte mit Eingabe vom 11.12.2017 (pag. 400 f.). Daraufhin erachtete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 11.12.2017 den Schriftenwechsel als abgeschlossen (pag. 402 f.). Am 12.1.2018 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Honorarnote zu den Akten (pag. 404 ff.). Von Amtes wegen wurden der aktuelle Strafregisterauszug vom 22.9.2017 (pag. 372 ff.) sowie der Leumundsbericht vom 20.9.2017 inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse und Betreibungsregisterauszug (pag. 363 ff.) eingeholt.