350 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 25.8.2017 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend (pag. 353 f.). Nach einmaliger Fristerstreckung (pag. 359 ff.) reichte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten am 9.10.2017 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 376 ff.). Mit Eingabe vom 9.11.2017 nahm die Generalstaatsanwaltschaft schriftlich Stellung zum Berufungsverfahren (pag. 383 ff.). Rechtsanwalt B.________ reichte sodann am 23.11.2017 die Replik ein (pag.