3 Die Verfahrensleitung verfügte am 10.8.2017 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Sie gab die voraussichtliche Zusammensetzung der Kammer bekannt und setzte der Generalstaatsanwaltschaft Frist, die Anschlussberufung zu erklären und/oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 350 f.).