2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 17.11.2016 meldete A.________ (nachfolgend der Beschuldigte), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 21.11.2016 frist- und formgerecht die auf die Strafzumessung beschränkte Berufung an (pag. 269). Mit Berufungsbeschwerde [recte: Berufungserklärung] vom 8.8.2017 bestätigte Rechtsanwalt B.________ die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Er führte aus, die Berufung richte sich nicht nur gegen die Strafzumessung, sondern auch gegen die rechtliche Würdigung. Rechtsanwalt B.__