Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 313 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Januar 2018 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 17.11.2016 (PEN 16 227) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) erkannte mit Urteil vom 17.11.2016 Folgendes (pag. 268 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der groben Verletzung von Verkehrsregeln; mehrfach begangen am 10.06.2015 auf der Fahrt Burgdorf-Rohrmoos-Kreuzweg-Hindelbank als Lenker eines Motorrads, indem er 1.1. auf der Strecke Burgdorf-Rohrmoos die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts um ca. 56 km/h überschritt; 1.2. in Rohrmoos die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts um ca. 25 km/h überschritt und die Geschwindigkeit nicht den Strassen- und Sichtverhältnissen anpasste; 1.3. auf der Strecke Kreuzweg-Hindelbank die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts um mindestens 30 km/h überschritt; 2. der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 10.06.2015 auf der Fahrt von Hindelbank via Lyssach nach Burgdorf, indem er 2.1. in Hindelbank Schlangenlinien fuhr beziehungsweise ungenügend rechts fuhr, obschon es keine Gründe gab, nicht geradeaus am rechten Rand seiner Fahrspur zu fahren; 2.2. auf der Strecke Hindelbank-Burgdorf durch wiederholtes Unterlassen der Richtungsan- zeige; 2.3. in Burgdorf, indem er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts um 22 km/h über- schritt; 3. des Führens eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand bzw. unter Drogenein- fluss, begangen am 20.06.2015 in Jegenstorf; 4. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen, im einzel- nen wie folgt; 4.1. ca. im Januar 2015 in C.________ durch Einfuhr von Hanfsamen in die Schweiz zwecks anschliessender Aufzucht von Hanf zu Betäubungsmittelzwecken; 4.2. in der Zeit von ca. 01.02.2015 bis 30.05.2015 sowie von 01.06.2015 – 25.09.2015 in C.________ und D.________ durch Anbau/Herstellung von Drogenhanf; 4.3. in der Zeit von 01.02.2015 bis 30.05.2015 in C.________ und anderswo durch Handel mit Drogenhanf; 4.4. in der Zeit von Juni 2015 bis 21.12.2015 in D.________ und anderswo durch Konsum von Marihuana; 2 und in Anwendung der Art. 1, 19 Abs. 1 lit. a, b und c, 19a BetmG, 27 Abs. 1, 32 Abs. 1 + 2, 34 Abs. 1, 39 Abs. 1, 90 Abs. 1 + 2, 91a Abs. 2 lit. b SVG; 2 Abs. 1 + 2, 4 Abs. 1, 4a, 7 Abs. 1, 28 Abs. 1 + 2 VRV; Art. 40, 43, 44, 47, 106, 333 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Davon sind 8 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 14 Monaten wird der Vollzug aufge- schoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 9‘680.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 7‘523.75, insgesamt bestimmt auf CHF 17‘203.75 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 10‘700.00). […] II. [Amtliche Entschädigung] III. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). […] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 17.11.2016 meldete A.________ (nachfol- gend der Beschuldigte), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 21.11.2016 frist- und formgerecht die auf die Strafzumessung beschränkte Beru- fung an (pag. 269). Mit Berufungsbeschwerde [recte: Berufungserklärung] vom 8.8.2017 bestätigte Rechtsanwalt B.________ die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil. Er führte aus, die Berufung richte sich nicht nur gegen die Strafzumessung, sondern auch gegen die rechtliche Würdigung. Rechtsanwalt B.________ beantragte, den Be- schuldigten der (einmaligen) groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 10.6.2015, zu verurteilen und ihn angemessen zu bestrafen. Die Kosten des Beru- fungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen und dem Beschuldigten seien die oberinstanzlich angefallenen Anwaltskosten zu entschädigen (pag. 347 f.). 3 Die Verfahrensleitung verfügte am 10.8.2017 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Sie gab die voraussichtliche Zusammensetzung der Kammer bekannt und setzte der Generalstaatsanwaltschaft Frist, die Anschlussberufung zu erklären und/oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 350 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 25.8.2017 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend (pag. 353 f.). Nach einmaliger Fristerstreckung (pag. 359 ff.) reichte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten am 9.10.2017 die schriftliche Beru- fungsbegründung ein (pag. 376 ff.). Mit Eingabe vom 9.11.2017 nahm die Generalstaatsanwaltschaft schriftlich Stellung zum Berufungsverfahren (pag. 383 ff.). Rechtsanwalt B.________ reichte sodann am 23.11.2017 die Replik ein (pag. 390 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft duplizierte mit Eingabe vom 11.12.2017 (pag. 400 f.). Daraufhin erachtete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 11.12.2017 den Schriftenwechsel als abgeschlossen (pag. 402 f.). Am 12.1.2018 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Honorarnote zu den Akten (pag. 404 ff.). Von Amtes wegen wurden der aktuelle Strafregisterauszug vom 22.9.2017 (pag. 372 ff.) sowie der Leumundsbericht vom 20.9.2017 inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse und Betreibungsregisterauszug (pag. 363 ff.) eingeholt. 3. Anträge der Parteien In der schriftlichen Berufungsbegründung vom 9.10.2017 stellte Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 377): 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären der groben Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 10.06.2015. 2. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten seien die Anwaltskosten für das zweitinstanzliche Verfahren durch den Staat zu ersetzen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 9.11.2017 Folgendes (pag. 384): 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 17. November 2016 in Rechtskraft er- wachsen ist 1.1 soweit A.________ schuldig erklärt wurde 1.1.1 der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, begangen am 10.06.2015 auf der Fahrt von Hindelbank via Lyssach nach Burgdorf (vgl. Urteil Ziff. 2.1-2.3), 4 1.1.2 des Führens eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand bzw. unter Drogenein- fluss, begangen am 20.06.2015 in Jegenstorf (vgl. Urteil Ziff. 3), 1.1.3 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen (vgl. Urteil Ziff. 4.1-4.4). 1.2 soweit A.________ verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen); 2. A.________ sei schuldig zu erklären der groben Verletzung von Verkehrsregeln, mehrfach begangen am 10.06.2015 auf der Fahrt Burgdorf-Rohrmoos-Kreuzweg-Hindelbank als Lenker eines Motorrads, indem er 2.1 auf der Strecke Burgdorf-Rohrmoos die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts um ca. 56 km/h überschritt; 2.2 in Rohrmoos die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts um ca. 25 km/h überschritt und die Geschwindigkeit nicht den Strassen- und Sichtverhältnissen anpasste; 2.3 auf der Strecke Kreuzweg-Hindelbank die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts um mindestens 30 km/h überschritt. 3. A.________ [recte: sei] zu verurteilen 3.1 zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 14 Monaten bei einer Probezeit von 5 Jahren; 3.2 zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer ange- messenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 17.11.2016 wurde vom Beschuldigten nur in Teilen angefochten. Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Rechtsanwalt B.________ beschränkte die Anfechtung des erstinstanzlichen Ur- teils in der Berufungserklärung vom 8.8.2017 auf die Strafzumessung und die rechtliche Würdigung, soweit die Vorinstanz hinsichtlich der groben Verkehrsregel- verletzung eine Handlungseinheit verneinte (pag. 348). Nicht angefochten wurden hingegen die Schuldsprüche wegen den einfachen Verkehrsregelverletzungen (Ziff. I.2. bis Ziff. I.2.3 des erstinstanzlichen Dispositivs), wegen Führens eines Mo- torfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand bzw. unter Drogeneinfluss (Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Dispositivs), wegen den Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121; Ziff. I.4. bis Ziff. I.4.4 des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00, mit Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Die entsprechenden Urteilspunkte sind in Rechtskraft erwachsen. Angefochten und von der Kammer im vorliegenden Verfahren zu beurteilen ist so- mit einzig der Schuldspruch der mehrfach begangenen groben Verkehrsregelver- letzung (Ziff. I.1 bis Ziff. I.1.3 des erstinstanzlichen Dispositivs), die Strafzumes- sung betreffend Freiheitsstrafe (Ziff. I Urteilsspruch Ziff. 1 des erstinstanzlichen Dispositivs), die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. I Urteilsspruch Ziff. 3, 5 Ziff. II des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die Verfügungen (Ziff. III des erstin- stanzlichen Dispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Berufungsgericht seine Beurtei- lung auf nicht angefochtene Punkte ausweiten, wenn sie in enger Verbindung mit den angefochtenen Punkten stehen. Bei auf die Strafzumessung beschränkten Be- rufungen können somit erschwerende und mildernde Umstände berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2013 vom 2.5.2013 E. 2.1 mit Hinweisen auf die Urteile 6B_548/2011 vom 14.5.2012 E. 3 und 6B_85/2013 vom 4.3.2013 E. 2.1). Soweit erforderlich nimmt die Kammer demzufolge bei der Strafzumessung auch auf die jeweiligen Tatumstände der in Rechtskraft erwachsenen Delikte Be- zug. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Rechtskräftige Delikte (Ziff. I.2 bis Ziff. I.4.4 des erstinstanzlichen Dispositivs) Die Schuldsprüche wegen den einfachen Verkehrsregelverletzungen (Ziff. I.2 bis Ziff. I.2.3 des erstinstanzlichen Dispositivs), des Führens eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand bzw. unter Drogeneinfluss (Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie den Widerhandlungen gegen das BetmG (Ziff. I.4 bis Ziff. I.4.4 des erstinstanzlichen Dispositivs) blieben unangefochten. Es kann damit oberin- stanzlich von den durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalten ausgegangen werden. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz wird verwiesen (Ziff. III.2 bis und mit Ziff. III.2.3 bzw. betreffend Geschwindigkeitsüber- schreitung in Burgdorf innerorts auch Ziff. III.3.3 bis und mit Ziff. III.3.5 der Urteils- begründung, vgl. pag. 287 ff., S. 8 ff.; pag. 304 ff., S. 25 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung) und lediglich im Rahmen der Strafzumessung nochmals kurz dar- auf eingegangen. 6. Zu Ziff. I.1 bis Ziff. I.1.3 des erstinstanzlichen Dispositivs (grobe Verkehrsre- gelverletzungen) Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 7.7.2016 vorgeworfen, sich der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 3 des Strassen- verkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]), begangen am 10.6.2015, ca. 19.30 Uhr, auf der Fahrt von Burgdorf via Kreuzweg und Rohrmoos nach Hindelbank schuldig gemacht zu haben. Als Sachverhalt wird Folgendes umschrieben (pag. 203 f.): […] indem der Beschuldigte mit seinem Motorrad Honda ________, nachdem seine Fahrweise bereits zuvor aufgefallen war (Fahren von Schlangenlinien, Überholen mit starker Beschleunigung, Nichtan- zeigen von Richtungswechseln), einerseits die signalisierten zulässigen Höchstgeschwindigkeiten be- sonders krass missachtete und andererseits die von ihm gefahrenen Tempi den konkreten Umstän- 6 den nicht anpasste, wobei er vorsätzlich elementare Verkehrsregeln verletzte und das hohe Risiko ei- nes Unfalles mit Schwerverletzten oder Todesopfern einging, indem er wie folgt fuhr: 1.1 nachdem er in Burgdorf auf der Rohrmoosstrasse ortsauswärts Richtung Hindelbank fahrend die Signalisationstafel (50km/h innerorts aufgehoben) passiert hatte und sich somit im Ausserortsbe- reich befand, beschleunigte der Beschuldigte sein Motorrad im Bereich einer erlaubten Höchst- geschwindigkeit von 80 km/h anfänglich auf ein Tempo von 122 km/h und dann sogar bis auf 151 km/h; (Fahrstrecke ca. 800m, Ende Innerorts-Bereich Burgdorf bis Beginn Innerorts-Bereich Kreuzweg) 1.2 sowie weiter auf dem Kreuzweg, sich wieder im signalisierten Bereich „50km/h innerorts“ befin- dend, beschleunigte der Beschuldigte sein Motorrad im Bereich der signalisierten Höchstge- schwindigkeit von „50km/h innerorts“ auf mindestens 92 km/h, mit welchen er durch den Weiler Kreuzweg fuhr, wo sich alle paar Meter Häuser bzw. Bauernbetriebe mit diversen von beiden Seiten in die Hauptstrasse einmündenden Strassen/Wegen bzw. Ausfahrten befinden (total min- destens ca. 10 Einmündungen/Ausfahrten) und die Strasse sehr kurvig und unübersichtlich ver- läuft; (Fahrstrecke ca. 450m, Innerorts-Bereich in Kreuzweg) 1.3 nachdem er in Kreuzweg auf der Burgdorfstrasse Richtung Hindelbank weiterfahrend die Signa- lisationstafel (50km/h innerorts aufgehoben) passiert hatte und sich somit im Ausserortsbereich befand, beschleunigte der Beschuldigte sein Motorrad im Bereich einer erlaubten Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h erneut massiv bis auf ein Tempo von mindestens 166 km/h und setz- te seine Fahrt (wohl in Richtung Hindelbank) fort, wobei ihm die Polizeipatrouille nicht mehr fol- gen konnte und ihn aus den Augen verlor; (Fahrstrecke ab Ende Innerorts-Bereich Kreuzweg Richtung Hindelbank) Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer umfassenden Beweiswürdigung insbesondere auf die drei Sat-Speed-Sequenzen (Datenträger, pag. 38), welche durch das dem Beschuldigten folgende Polizeifahrzeug aufgezeichnet werden konnten. Die Vorin- stanz erläuterte, der Sichtkontakt des Polizeifahrzeugs bzw. der Polizisten zum Be- schuldigten sei auf der Fahrt vom 10.6.2015 teilweise unterbrochen gewesen, wes- halb keine technische Videoauswertung möglich gewesen sei. Mittels Feststellung der vom Polizeifahrzeug gefahrenen Geschwindigkeiten habe jedoch die jeweilige Geschwindigkeit des Beschuldigten abgeleitet werden können. Auf der Strecke Burgdorf bis Kreuzweg sei das Polizeifahrzeug bis zu 151 km/h gefahren, ohne dass sich der Abstand zum Beschuldigten verringert habe. In dubio sei ein Ge- schwindigkeitsabzug der beim Polizeifahrzeug gemessenen Höchstgeschwindigkeit von rund 10% zu berücksichtigen. Der Beschuldigte sei auf dem fraglichen Ab- schnitt folglich mit einer Spitzengeschwindigkeit von 136 km/h unterwegs gewesen, mithin mindestens 56 km/h zu schnell gefahren (vgl. pag. 292 f., S. 13 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Beim Ortseingang Rohrmoos habe die Geschwin- digkeit des Polizeifahrzeugs 88 km/h betragen, wobei der Abstand zum Motorrad ungefähr gleich geblieben sei. Innerorts sei die Geschwindigkeit des Polizeifahr- zeugs bei der Kurvenkombination auf 62 km/h gesunken. Beim Ortsausgang Rohrmoos habe das Polizeifahrzeug wieder auf bis zu 90 km/h beschleunigt. Im Ausserortsbereich zwischen Rohrmoos und Kreuzweg sei der Beschuldigte aus dem Sichtfeld des Polizeifahrzeugs zwischenzeitlich verschwunden. Beim Ortsaus- gang Kreuzweg habe das Polizeifahrzeug eine Geschwindigkeit von 111 km/h er- reicht. Der Abstand des Beschuldigten zum Polizeifahrzeug sei während der Durch- 7 fahrt durch Rohrmoos/Kreuzweg nicht verringert worden. Daher sei von einer Ge- schwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten von mindestens 25 km/h auszu- gehen. Beim kurvigen und unübersichtlichen Strassenabschnitt durch Rohrmoos habe der Beschuldigte zudem seine Geschwindigkeit nicht den Strassen- und Sichtverhältnissen der Ortschaft angepasst (pag. 294 f., S. 15 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Schliesslich habe die dritte Sat-Speed-Sequenz die Fahrt des Polizeifahrzeugs ab Ortsausgang Kreuzweg bis Hindelbank aufgenommen. Der Beschuldigte sei auf dieser Videosequenz nicht zu sehen. Die Polizistin E.________ habe den Beschuldigten jedoch in der Ferne noch erkennen können, weshalb sie die Aufnahme überhaupt getätigt habe. Zwischen der zweiten und der dritten Videosequenz habe der Beschuldigte folglich einen erheblichen Vorsprung herausfahren können. Die Distanz zwischen dem Ortsausgang Kreuzweg und Hin- delbank betrage ca. 2.6 km. Das Polizeifahrzeug habe für diese Strecke 58 Sekun- den benötigt, sei mithin eine Geschwindigkeit von durchschnittlich 160 km/h gefah- ren. Weil der Beschuldigte auf der fraglichen Strecke nicht sichtbar gewesen sei, sei von einem (zwar eher unwahrscheinlichen, aber in dubio anzunehmenden) Ab- stand von 800 Metern zum Polizeifahrzeug auszugehen. Denn bei einer in dubio angenommenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h könne in 58 Sekun- den eine Strecke von 1‘772 Metern befahren werden. Mit einem Abstand von 800 Metern zwischen dem Beschuldigten und dem Polizeifahrzeug sei es für Ersteren möglich gewesen, innert 58 Sekunden die 2.6 km lange Strecke bis nach Hindel- bank zu fahren, ohne vom Polizeifahrzeug aufgezeichnet worden zu sein. Zuguns- ten des Beschuldigten sei folglich von einer Höchstgeschwindigkeit von lediglich 110 km/h bzw. einer maximalen Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h aus- zugehen (vgl. pag. 295 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte habe die obgenannten Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen, weil er sich einer drohenden Polizeikontrolle habe entziehen wollen. Die von ihm angegebenen Erklärungen für sein Verhalten (u.a. er habe sich von vier Jugendli- chen gefürchtet) seien reine Schutzbehauptungen (pag. 297 ff., S. 18 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung rügt in ihrer schriftlichen Berufungsbegründung vom 9.10.2017 hinsichtlich dieses Sachverhalts einzig die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (vgl. Ausführungen Ziff. III hiernach). Sie macht nicht geltend, die Feststellung des Sachverhalts sei unvollständig oder unrichtig. Die Kammer sieht ihrerseits keine Veranlassung, von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz abzuweichen, zumal die Berechnungen betreffend Geschwindigkeit zugunsten des Beschuldigten ausgefallen sind. Auf das obgenannte vorinstanzliche Beweisergebnis kann abge- stellt werden. 8 III. Rechtliche Würdigung 7. Grobe Verkehrsregelverletzungen (Ziff. I.1 bis Ziff. I.1.3 des erstinstanzlichen Dispositivs) 7.1 Zur Subsumtion unter Art. 90 Abs. 2 SVG Die Vorinstanz kam in Ziff. IV.1.3.3 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung zum Ergebnis, die fraglichen Geschwindigkeitsüberschreitungen vom 10.6.2015 auf der Strecke Burgdorf-Rohrmoos ausserorts (Ziff. I.1.1 des erstinstanzlichen Disposi- tivs), in Rohrmoos innerorts (Ziff. I.1.2 des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie auf der Strecke Kreuzweg-Hindelbank ausserorts (Ziff. I.1.3 des erstinstanzlichen Dis- positivs) würden grobe Verkehrsregelverletzungen im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG darstellen (pag. 321 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung rügt die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz nicht. Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz zur Qualifikation als gro- be Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG vollumfänglich anschliessen. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz wird verwiesen (pag. 316 ff., S. 37 ff. sowie pag. 321 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.2 Zur Konkurrenz bzw. zur Frage der Handlungseinheit 7.2.1 Ausführungen der Parteien Die Verteidigung führt aus, bei der groben Verkehrsregelverletzung sei nicht von Handlungsmehrheit auszugehen. Der Beschuldigte habe sich aus einem Blitzent- scheid heraus eine Verfolgungsjagd mit der Polizei geliefert. Die begangenen Ge- schwindigkeitsüberschreitungen hätten einen engen räumlichen und zeitlichen Zu- sammenhang. Die Zeitspanne der drei Sat-Speed-Sequenzen betrage nur fünf Mi- nuten und 19 Sekunden. Der Beschuldigte sei eine Strecke von weniger als 10 Ki- lometern gefahren und habe das Ziel gehabt, der Polizei davonzufahren, was er auch erreicht habe. Es sei folglich von Handlungseinheit auszugehen, zumal der Beschuldigte nur einen Willensentschluss gefällt habe. Es liege folglich keine Real- konkurrenz vor und es habe ein Schuldspruch wegen einmalig begangener grober Verkehrsregelverletzung zu erfolgen (pag. 377 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, sie könne sich den zutreffenden Aus- führungen der Vorinstanz zum Bestehen einer Handlungsmehrheit anschliessen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung gebe es im vorliegenden Fall durchaus sachliche Gründe, die für die Annahme einer Handlungsmehrheit sprechen würden. Innerhalb der einzelnen Handlungsabschnitte sei es dem Beschuldigten möglich gewesen, von seinem Vorhaben abzurücken. Stattdessen habe er sich jeweils aufs Neue entschlossen, seine Raserfahrt und die damit verbundene Gefährdung fort- zusetzen. Die Vorinstanz habe deshalb zu Recht die Handlungsmehrheit bejaht (pag. 384 f.). Die Verteidigung bringt in der Replik vor, ob eine oder mehrere Handlungen vorlä- gen sei eine Rechtsfrage. Das Bundesgericht habe sich zu dieser Frage bei Ge- schwindigkeitsüberschreitungen bereits mehrfach geäussert. Es habe dazu ausge- führt, die verschiedenen Geschwindigkeitsüberschreitungen (drei Überschreitungen 9 während einer Fahrt, wobei zwischenzeitlich die Höchstgeschwindigkeit beachtet worden sei) würden als Teilstück eines einheitlichen Ganzen erscheinen, zumal sie in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stünden und auf einen einheitlichen Willen zurück gingen, mithin eine natürliche Handlungseinheit bilden würden (Urteile des Bundesgerichts 6S.134/1998 vom 2.7.1998; 6B_720/2007 vom 29.3.2008). Vorliegend bestehe kein Anlass, die Fahrt des Beschuldigten vom 10.6.2015 als Handlungsmehrheit zu qualifizieren. Die Argumentation der General- staatsanwaltschaft ziele ins Leere (pag. 391 f.). 7.2.2 Ausführungen der Kammer Verwirklicht der Täter mehrere Straftatbestände durch verschiedene selbständige Handlungen, so stehen sie in Realkonkurrenz zueinander, wenn unechte Konkur- renz ausscheidet. Bei mehreren Handlungen, die denselben Tatbestand erfüllen, erkennt das Bundesgericht nunmehr eine (tatbestandliche) Handlungseinheit zunächst dort an, wo «das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt» (BGE 131 IV 93; wie etwa beim Raufhandel, der Misswirtschaft oder der Gewerbsmässigkeit). Mehrere Einzelhandlungen werden aber auch dann als Einheit angesehen, «wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen» (BGE 133 IV 266; sog. «natürliche Handlungseinheit»), wie etwa dann, wenn der Täter bei einem Tötungsdelikt mehr- fach auf das Opfer einsticht oder bei einem Ladendiebstahl mehrere Gegenstände mitnimmt, nicht dagegen die Einzelakte einer Betrugsserie. Realkonkurrenz ist im- mer dann gegeben, wenn mehrere Einzelakte unter diesen Gesichtspunkten recht- lich keine Einheit bilden (vgl. zum Ganzen STRATENWERTH/WOHLERS, Handkom- mentar StGB, 3. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 49; vgl. auch ACKERMANN, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 45 ff. zu Art. 49). Mehrere tatsächliche Handlungen bzw. die natürliche Handlungseinheit kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte Delikt in BGE 116 IV 121 und die verjährungs- rechtliche Einheit in BGE 131 IV 83 aufgegeben wurde (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Der blosse Umstand, dass mehrere strafbare Handlungen, die jemand verübt, auf ein und denselben Entschluss zurückgehen, genügt nach Praxis des Bundesge- richts nicht (ACKERMANN, a.a.O., N. 47 zu Art. 49; STRATENWERTH, Schweizeri- sches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Die Straftat, 4. Aufl. 2011, N. 12 zu § 19). Art. 90 SVG stellt eine Vielzahl von Verkehrsregelverletzungen unter Strafe. Wer- den auf einer Fahrt mehrere Verkehrsregeln verletzt, besteht innerhalb des Art. 90 SVG grundsätzlich echte Konkurrenz zwischen den einzelnen Tatbeständen (WEISSENBERGER, in: Kommentar zum SVG und Ordnungsbussengesetz, mit Ände- rungen nach Via Sicura, 2015, N. 41 zu Art. 90). Wer auf einer Fahrt wiederholt die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 4 SVG überschreitet, ist grundsätzlich nur dann wegen mehrfacher Tatbegehung zu verurteilen, wenn zwischen den einzelnen Geschwindigkeitsüberschreitungen kein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang besteht, sodass die Delikte nicht als eine Hand- lung erscheinen, und die Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht von einem ein- 10 heitlichen Vorsatz getragen sind (WEISSENBERGER, a.a.O., N. 41 ff. zu Art. 90; vgl. auch FIOLKA, grobe oder «krasse» Verkehrsregelverletzung? Zur Auslegung und Abgrenzung von Art. 90 Abs. 3-4 SVG, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013, S. 345 ff., S. 370 f.; FIOLKA, in: Basler Kommentar zum SVG, 1. Aufl. 2014, N. 169 zu Art. 90). Die Rechtsprechung zur Handlungseinheit ist jedoch uneinheit- lich. In einem nicht veröffentlichten Entscheid vom 2.7.1998 hatte das Bundesge- richt zu beurteilen, wie vorzugehen ist, wenn der fehlbare Fahrzeuglenker im Ver- lauf einer Fahrt – bei zwischenzeitlicher Beachtung der Höchstgeschwindigkeit – dreimal die Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h derart überschritten hat- te, dass jede dieser Geschwindigkeitsüberschreitungen für sich genommen als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG zu qualifizieren waren. Das Bundesgericht schützte die Verurteilung wegen einmaliger grober Ver- kehrsregelverletzung. Die verschiedenen Geschwindigkeitsüberschreitungen wür- den als Teilstücke eines einheitlichen Ganzen erscheinen, zumal sie in einem en- gen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stünden und auf einen einheitlichen Willen zurückgingen. Die Verkehrsregelverletzungen würden eine natürliche Hand- lungseinheit bilden, weshalb Art. 68 Ziff. 1 StGB (neu Art. 49 Abs. 1 StGB) nicht zur Anwendung komme (Urteil des Bundesgerichts 6S.134/1998 vom 2.7.1998; im Er- gebnis ebenso Urteil des Bundesgerichts 6B_720/2007 vom 29.3.2008 E. 4.2, wo die auf der gleichen Fahrt über 30 km nacheinander begangenen zahlreichen Ver- kehrsregelverletzungen als insgesamt eine grobe Verkehrsregelverletzung qualifi- ziert wurden, obschon mindestens eine der Handlungen bereits für sich genommen Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt hatte). In einem anderen Fall schützte das Bundesgericht jedoch die erfolgte Verurteilung wegen mehrfacher grober Verkehrsregelverletzung, obschon der Fahrer die Verfehlungen auf der gleichen Fahrt, auf welcher er sich mit einem anderen Fahrer ein Rennen lieferte, begangen hatte (Urteil des Bundes- gerichts 6S.127/2007 vom 6.7.2007 E. 3.1 ff., wobei zusätzlich eine Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens ergangen war; WEISSENBERGER, a.a.O., N. 41 ff. zu Art. 90;). Im vorliegenden Fall überschritt der Beschuldigte auf einer Fahrt (nachdem er zu- erst innerorts mit 22 km/h zu schnell unterwegs gewesen war, vgl. Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung, Ziff. I.2.3 des erstinstanzlichen Disposi- tivs) die maximale Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 56 km/h, danach innerorts um 25 km/h und schliesslich ausserorts nochmals um 30 km/h. Die zeitliche und räumliche Nähe der Verkehrsregelverletzungen ist damit zweifellos gegeben. Aller- dings kann vorliegend nicht von einem objektiv betrachtet einheitlichen Geschehen die Rede sein. Das generelle Ziel des Beschuldigten war, dem Polizeifahrzeug zu entkommen. Der Beschuldigte passierte mit seinem Motorrad jedoch objektiv deut- lich unterschiedliche Strassenabschnitte. Er fuhr zuerst mit ca. 136 km/h (56 km/h zu viel) durch einen unübersichtlichen, kurvigen Ausserortsbereich. Danach redu- zierte er sein Tempo auf 75 km/h, während er innerorts (mit nicht den Strassen- und Sichtverhältnissen angepasster Geschwindigkeit) durch einen unübersichtli- chen und kurvigen Weiler fuhr. Damit reduzierte er seine Geschwindigkeit merklich um ca. 51 km/h – überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit jedoch erneut um 25 km/h. Danach beschleunigte er sein Motorrad wiederum massiv, indem er mit ca. 130 km/h über eine grösstenteils übersichtliche Ausserortsstrecke fuhr. Die 11 konkreten Umstände und die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit der Stre- cke sowie die vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeiten veränderten sich auf der Fahrt folglich erheblich. Der Beschuldigte entschloss sich bei jeder dieser erheblichen Beschleunigungen oder Temporeduktionen sowie bei den zwischen- zeitlich massgeblich veränderten Strassen- und Ortsverhältnissen jeweils von neu- em, im Innerortsbereich bzw. danach wieder im Ausserortsbereich die geänderte maximale Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten. Nach Ansicht der Kammer ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz folglich von Handlungs- mehrheit bzw. echter Konkurrenz auszugehen. Der Schuldspruch wegen mehrfach begangener grober Verkehrsregelverletzung ist zu bestätigen. IV. Strafzumessung 8. Vorinstanzliche Strafzumessung Die Vorinstanz kam aufgrund ihrer Strafzumessung insgesamt zu folgendem Er- gebnis (pag. 327 ff., S. 48 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Tatbestand (Ziff. Dispositiv) Höhe der Strafe Anrechnung in Strafeinheiten (SE) Grobe Verkehrsregelverletzung (Ziff. I.1.1) 300 SE (objektive Tatschwere 240 SE, zzgl. 60 SE für die subjektive Tatschwere) Grobe Verkehrsregelverletzung (Ziff. I.1.2) 180 SE 120 SE Grobe Verkehrsregelverletzung (Ziff. I.1.3) 45 SE 30 SE Fahren in fahrunfähigem Zustand und Widerhandlungen gegen das BetmG (Ziff. I.3 ff.) 90 SE 60 SE Täterkomponenten 90 SE Total 660 SE bzw. 22 Monate Der Vorinstanz ist bei obgenannter Strafzumessung ein Rechnungsfehler unterlau- fen. Die ausgeschiedenen Strafeinheiten ergeben zusammengerechnet eine Ge- samtstrafe von 600 Strafeinheiten bzw. 20 Monaten (300 SE zzgl. 120 SE, 30 SE, 60 SE und 90 SE). 9. Ausführungen der Parteien Die Verteidigung erklärt, es handle sich nicht um eine Handlungsmehrheit, weshalb die Asperation für drei verschiedene grobe Verkehrsregelverletzungen ausser Be- tracht falle. Dies führe zu einer erheblichen Reduktion der Strafe. Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 10 Monaten ergebe sich somit unter Einbezug der restli- chen Vergehen eine Freiheitsstrafe von maximal 12 Monaten. Der Beschuldigte sei bisher nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Vorstrafen würden Wi- derhandlungen gegen das SVG, mehrheitlich den Missbrauch von Ausweisen und Schildern, und eine Übertretung nach Art. 19a BetmG betreffen. Es liege keine ein- zige Vorverurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung vor. Die Ausfällung ei- ner bedingten Freiheitsstrafe sei folglich zweckmässig, um den Beschuldigten vor 12 neuer Delinquenz zu bewahren. Der Beschuldigte habe sich zudem seit nunmehr zwei Jahren klaglos verhalten. Er habe auch seinen Führerausweis wieder zurückerhalten, weshalb ein unbedingter Vollzug der Strafe nicht angebracht sei (pag. 378 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft bringt dagegen vor, selbst bei Annahme einer Handlungseinheit führe dies zu keiner erheblichen Reduktion der Strafe. Die Höhe der Strafe hänge nicht immer davon ab, ob von einer mehrfachen Handlung oder einer Handlungseinheit ausgegangen werde. Ob ein Fahrzeuglenker dreimal unab- hängig voneinander die Geschwindigkeit nur kurz, aber massiv überschreite oder ob er auf einer Fahrt, welche eine natürliche Handlungseinheit darstelle, dreimal massiv zu schnell fahre, sei vom Verschulden nicht wesentlich anders zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 6S.134/1998 vom 2.7.1998). Die vorinstanzlich festge- setzte Strafe von 17 Monaten für die drei groben Verkehrsregelverletzungen sei angemessen, unabhängig davon, ob die Verstösse als Handlungseinheit oder als Tatmehrheit betrachtet würden (pag. 385). In Übereinstimmung mit den Ausführun- gen der Vorinstanz sei eine teilbedingte Strafe auszusprechen. Eine bedingte Stra- fe zeitige beim Beschuldigten keine spezialpräventive Wirkung, zumal er mehrfach einschlägig vorbestraft und während laufendem Verfahren delinquiert habe. Auf- grund der Legalprognose und dem erheblichen Verschulden des Beschuldigten rechtfertige sich eine unbedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe von acht Monaten. Für die weiteren 14 Monate Freiheitsstrafe sei der bedingte Vollzug zu gewähren, wobei in Anlehnung an die Ausführungen der Vorinstanz die Probezeit auf fünf Jah- re festzusetzen sei (pag. 385 f.). Die Verteidigung führt in der Replik aus, die Ausführungen der Generalstaatsan- waltschaft seien unzutreffend. Gestützt auf die Richtlinien Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sei für die grobe Verkehrsregelverletzung insgesamt eine Strafe von 150 Strafeinheiten aus- zusprechen (Ziff. 1.VIII.2.16 VBRS-Richtlinien). Selbst bei einer massiven Er- höhung dieser Strafe auf 300 Strafeinheiten, sei für die übrigen Vergehen maximal eine Strafe von 60 Strafeinheiten auszusprechen. Die Gesamtstrafe betrage damit nicht mehr als 360 Strafeinheiten. Diese Strafe könne auch als Geldstrafe ausge- sprochen werden. Mit Verweis auf Urteile betreffend Angriff und gewerbsmässigen Diebstahls, bei welchen die Einsatzstrafen jeweils 10 Monate betragen hätten, sei in casu eine Einsatzstrafe von 300 Strafeinheiten unverhältnismässig (pag. 392 f.). Sollte der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, sei der bedingte Vollzug zu gewähren, eventualiter sei die bedingte Haftstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe zu verbinden (Art. 42 Abs. 4 StGB), subeventualiter sei der unbedingte Teil der Haftstrafe angemessen zu reduzieren. Die Vorstrafen des Beschuldigten seien im Übrigen nicht einschlägig und würden nicht auf eine fehlende Strafemp- findlichkeit schliessen lassen. Die Vorstrafen würden aus den Jahren 2009 bis 2012 stammen und es habe sich um geringfügige Strafen gehandelt. In den letzten fünf Jahren sei der Beschuldigte straflos geblieben. Eine geringfügige Überschnei- dung liege nur zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 27.1.2012 u.a. wegen Verletzung von Verkehrsregeln vor. Der Beschuldigte sei noch nie zu einer Haft- strafe verurteilt worden. Entsprechend sei keine ungünstige Prognose anzuneh- men. Die unklare Arbeitssituation des Beschuldigten spreche nicht für eine negati- 13 ve Legalprognose – im Gegenteil – die Arbeitslosigkeit des Beschuldigten spreche dafür, dass er die Chance einer Anstellung nicht mit erneuter Delinquenz verhin- dern wolle. Schliesslich sei die Geldstrafe der kurzen Freiheitsstrafe vorzugswürdig (pag. 393 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft dupliziert, die Verteidigung verkenne, dass die VBRS-Richtlinien für Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts ab 50 km/h ei- ne Strafe ab 150 Strafeinheiten vorsehen würden. Vorliegend sei die Strafe jedoch erheblich zu erhöhen, weil bereits die erste Geschwindigkeitsüberschreitung über den Referenzsachverhalt hinausgehe und nur knapp unterhalb der Grenze von Art. 90 Abs. 4 SVG liege. Selbst wenn man der Argumentation der Verteidigung folge und Handlungseinheit annehme, müsse die Einsatzstrafe deutlich über 300 Strafeinheiten liegen. Der Beschuldigte müsse sich ein aussergewöhnlich rück- sichtsloses Fahrverhalten anrechnen lassen. Er habe über eine lange Strecke von ca. 7 km erhebliche Gefährdungen für Dritte geschaffen, indem er mehrfach unü- bersichtliche Stellen mit hoher Geschwindigkeit passiert habe, obwohl vergleichs- weise reger Verkehr geherrscht habe. Die Vorinstanz habe die Qualifikation von Art. 90 Abs. 3 SVG nur knapp verneint. Bei Art. 90 Abs. 3 SVG beginne der Straf- rahmen bei einem Jahr Freiheitsstrafe. In einem vergleichbaren Fall habe das Bun- desgericht denn auch entschieden, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung ausserorts von 59 km/h den Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfülle. Es habe eine Sanktion von 20 Monaten Freiheitsstrafe bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_148/2016 vom 29.11.2016). Die gegebenen Umstände würden sich innerhalb des Strafrahmens von Art. 90 Abs. 2 SVG stark verschuldenserhöhend auswirken. Das Tatverschulden des Beschuldigten sei schwer. Das vorinstanzlich ausgefällte Strafmass sei folglich – unabhängig davon, ob von einer Handlungseinheit auszu- gehen sei – als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen zu betrachten (pag. 401). 10. Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung Es kann vorab auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und zur Gesamtstrafenbildung (Art. 49 Abs. 1 StGB) verwiesen werden (pag. 325 f., S. 46 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Sowohl die grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), das Fahren in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) als auch die Widerhandlungen gegen das BetmG nach Art. 19 Abs. 1 BetmG werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen beträgt damit in casu ein Tag Geldstrafe bis zu 4.5 Jahren Freiheitsstrafe. Allerdings liegen keine Gründe vor, den ordentlichen Strafrahmen von maximal drei Jahren zu überschreiten (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die für die einfachen Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 1 SVG) und den Konsum von Marihuana (Art. 19a BetmG) ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00 ist in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Das Bundesgericht entschied in BGE 138 IV 120, die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB sei nur bei gleichartigen Strafen möglich. Un- gleichartige Strafen seien kumulativ zu verhängen, weil das Asperationsprinzip nur 14 greife, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen würden. Die Vorausset- zungen von Art. 49 Abs. 1 StGB seien erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfälle. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen würden, genüge nicht (E. 5.2). Bereits in BGE 137 IV 57 äusserte sich das Bundesgericht zudem zur Frage der Gleichartigkeit der Strafen bei der Gesamtstrafenbildung. Es befand, die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (E. 4.3.1). Damit ist vorliegend zu prüfen, welche Strafart für die jeweiligen Delikte auszusprechen ist. Das Prinzip der Verhältnismässigkeit gebietet, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuld- ausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die we- niger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am we- nigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bei der Geldstrafe handelt es sich ge- genüber der Freiheitsstrafe grundsätzlich um die mildere Strafe. Bei einer Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens des Beschuldigten er- scheint aus spezialpräventiven Gesichtspunkten eine Freiheitsstrafe als zweck- mässigste Sanktionsart für alle vorliegend zu beurteilenden Delikte und zur Gelds- trafe vorzugswürdig. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug vom 22.9.2017 weist der Beschuldigte insgesamt neun einschlägige Vorstrafen auf. Sie betreffen alle- samt Vergehen gegen das SVG sowie eine Übertretung gegen das BetmG. Der Beschuldigte wurde neun Mal zu einer Geldstrafe verurteilt. Offensichtlich liess sich der Beschuldigte durch diese Strafen nicht beeindrucken. Eine erneute Verurteilung zu einer Geldstrafe würde beim Beschuldigten folglich kaum Wirkung zeigen. Dem- nach kommt auch die Kammer zum Ergebnis, dass für jedes einzelne Delikt nur die Freiheitsstrafe zweckmässig und verhältnismässig ist. Das Asperationsprinzip fin- det folglich Anwendung. Wie bereits zuvor dargestellt, ist vorliegend von Handlungsmehrheit auszugehen. Alle drei groben Verkehrsregelverletzungen sind einzeln zu beurteilen. Ohnehin geht die Verteidigung fehl in der Annahme, die Handlungseinheit würde zu einer erheblichen Reduktion der Strafe führen. Denn im Falle einer Handlungseinheit wären dennoch alle drei verschiedenen Geschwindigkeitsüberschreitungen und sämtliche Umstände der Fahrt für die Bemessung des Tatverschuldens zu berück- sichtigen. Entsprechend würde die Einsatzstrafe deutlich höher als 10 Monate bzw. 300 Strafeinheiten ausfallen. So bestätigte auch das Bundesgericht, dass der Weg- fall des Strafschärfungsgrundes von Art. 68 Ziff. 1 StGB (neu Art. 49 Abs. 1 StGB), wenn drei Geschwindigkeitsüberschreitungen als Handlungseinheit betrachtet wür- den, bei der Strafzumessung nicht wesentlich ins Gewicht fallen könne (Urteil des Bundesgerichts 6S.134/1998 vom 2.7.1998 E. 1c). Die Höhe der Strafe ist folglich nicht immer davon abhängig, ob von einer mehrfachen Handlung oder einer Hand- lungseinheit ausgegangen wird (ACKERMANN, a.a.O. N. 45 zu Art. 49). Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleich- bleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzu- messungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorin- 15 stanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmög- lichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Kor- rektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblie- ben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Auszugehen ist vom abstrakt bzw. konkret schwersten Delikt. Die Vorinstanz ist dabei zu Recht von der groben Verkehrsregelverletzung auf der Strecke Burgdorf- Rohrmoos ausgegangen (vgl. pag. 327, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung), zumal diese Tat die erheblichste Geschwindigkeitsüberschreitung des Be- schuldigten darstellt. 11. Einsatzstrafe für die grobe Verkehrsregelverletzung (Strecke Burgdorf- Rohrmoos, Ziff. I.1.1 des erstinstanzlichen Dispositivs) 11.1 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere) Die VBRS-Richtlinien sehen für eine Geschwindigkeitsüberschreitung ab 50 km/h ausserorts eine Strafe ab 150 Strafeinheiten vor (S. 22 der VBRS-Richtlinien, Stand 1.1.2014). Art. 90 Abs. 3 SVG, der mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bedroht wird, ist ferner bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 60 km/h erfüllt, wenn die Höchstgeschwindigkeit höchstens 80 km/h beträgt (Art. 90 Abs. 4 Bst. c SVG). Der Beschuldigte fuhr vorliegend auf einer Strecke von rund 800 Metern ausserorts, bei einer signalisierten Höchstgeschwin- digkeit von 80 km/h ca. 56 km/h zu schnell. Der Beschuldigte verursachte mit sei- ner Verhaltensweise eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist vorliegend als erheblich zu bezeichnen. Der Beschuldigte erreichte die Grenze zu Art. 90 Abs. 4 Bst. c SVG nur knapp nicht. Bei der vom Beschuldigten befahrenen Strecke handelt es sich um eine leicht kur- vige und rege befahrene Hauptstrasse, die über Kuppen und durch landwirtschaft- lich bewirtschaftete Felder führt. Die Strecke ist mehrheitlich unübersichtlich. Ne- ben der Strasse befinden sich vereinzelt Bauernhäuser und Strasseneinmündun- gen. Der Beschuldigte wäre bei dieser Geschwindigkeit und aufgrund der oftmals relativ unübersichtlichen Strassenverhältnisse nicht in der Lage gewesen, auf allfäl- lige Vorkommnisse rechtzeitig zu reagieren bzw. sein Motorrad innert nützlicher Frist zum Stillstand zu bringen. Dennoch fuhr der Beschuldigte unbesonnen in die- sem Tempo weiter und reduzierte die Geschwindigkeit erst beim Ortseingang Rohrmoos wieder. Die Tat erforderte keine Planung und geschah spontan. Er- schwerend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte sein Motorrad nur gerade zwei Tage vor der Tat kaufte und mithin nicht mit dem Fahrzeug vertraut war bzw. damit noch über keine Fahrpraxis verfügte. Das objektive Tatverschulden ist – unter Berücksichtigung des Strafrahmens bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – als leicht bis mittelschwer zu bezeichnen. Die Kammer erachtet in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz eine Einsatz- 16 strafe von 300 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemes- sen. 11.2 Subjektives Tatverschulden (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Zu den Beweggründen ist be- kannt, dass der Beschuldigte dem ihm folgenden Polizeifahrzeug davonfahren woll- te. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wäre für den Beschuldigten ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral auf die Strafe aus, zumal das Fluchtverhalten durch die erhebliche Geschwindigkeitsüber- schreitung bereits weitgehend abgebildet ist. Es bleibt somit bei einer Einsatzstrafe von 300 Strafeinheiten. 12. Asperation für die grobe Verkehrsregelverletzung (Strecke Rohrmoos, Ziff. I.1.2 des erstinstanzlichen Dispositivs) 12.1 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere) Die VBRS-Richtlinien sehen für eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts ab 25 km/h grundsätzlich eine Strafe ab 25 Strafeinheiten vor (S. 22 der VBRS- Richtlinien, Stand 1.1.2014). Die vom Beschuldigten in casu befahrene Strecke ist besonders risikoreich. Es handelt sich um einen äusserst unübersichtlichen, kurvi- gen, mit zahlreichen Kuppen, Hofausfahrten und -einmündungen versehenen Strassenabschnitt. Direkt an der Fahrbahn befinden sich Gärten ohne Zäune. Ein Trottoir fehlt, weshalb auch mit Fussgängern auf der Strasse zu rechnen ist. Der Beschuldigte befuhr diese Strecke, bei welcher die maximal zulässige Höchstge- schwindigkeit 50 km/h betrug, mit 75 km/h. Er überschritt die zulässige Höchstge- schwindigkeit mithin um 25 km/h. Diese Geschwindigkeitsüberschreitung wiegt bei den vorherrschenden Ortsverhältnissen schwer, zumal sowohl mit Fussgängern als auch mit landwirtschaftlichem Verkehr gerechnet werden musste. Für den Be- schuldigten wäre es unter diesen Umständen nicht mehr möglich gewesen, recht- zeitig zu reagieren. Dennoch darf vorliegend mitberücksichtigt werden, dass der Beschuldigte die Grenze zur groben Verkehrsregelverletzung mit der Geschwindig- keitsüberschreitung von 25 km/h nur knapp überschritt. Bei groben Verkehrsregel- verletzungen kann nach Auffassung der Kammer jedoch nie von einem Bagatellfall die Rede sein. Es handelt sich mithin bei der Schwere der Verletzung um einen nicht unerheblichen Fall von Verkehrsgefährdung. Glücklicherweise sind keine schwerwiegenden Folgen eingetreten. Das objektive Tatverschulden liegt nach dem Gesagten – im Verhältnis zum Straf- rahmen – im eher leichten Bereich. Eine Strafe von 180 Strafeinheiten erachtet die Kammer als angemessen. 12.2 Subjektives Tatverschulden (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Auch hier ist über die Beweggrün- de gleiches zu sagen. Der Beschuldigte wäre zweifellos in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Die subjektive Tatschwere wirkt sich, weil tatbestands- immanent, neutral auf die Strafe aus. 17 12.3 Konkrete Asperation Das objektive und subjektive Tatverschulden führt zu einer Strafe von 180 Strafein- heiten. Praxisgemäss ist die Strafe mit 2/3, ausmachend 120 Strafeinheiten, zu as- perieren. 13. Asperation für die grobe Verkehrsregelverletzung (Strecke Kreuzweg- Hindelbank, Ziff. I.1.3 des erstinstanzlichen Dispositivs) 13.1 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere) Für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 30 km/h ausserorts sehen die VBRS- Richtlinien eine Strafe ab 25 Strafeinheiten vor (S. 22 der VBRS-Richtlinien, Stand 1.1.2014). Bei der Strecke zwischen dem Ortsausgang Kreuzweg und Hindelbank handelt es sich um eine mehrheitlich gerade, relativ übersichtliche Strecke. Nur wenige bzw. kleine Kuppen verdecken teilweise leicht die Sicht. Strasseneinmün- dungen sind vorhanden. Der Beschuldigte befuhr diese Strecke, bei welcher die maximale Höchstgeschwindigkeit 80 km/h betrug, mit mindestens 110 km/h, über- schritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit mithin um 30 km/h. Der Beschuldigte überschritt die Grenze zur groben Verkehrsregelverletzung nur knapp. Im Vergleich zu den zuvor befahrenen Strecken stellte diese die risikoärmste Strecke dar. Den- noch ist das Verhalten des Beschuldigten nicht zu bagatellisieren. Das objektive Tatverschulden liegt nach dem Gesagten im leichten Bereich. Die Kammer erachtet wie bereits die Vorinstanz eine Strafe von 45 Strafeinheiten dem objektiven Tatverschulden als angemessen. 13.2 Subjektives Tatverschulden (subjektive Tatschwere) Auch hier wirkt sich das subjektive Tatverschulden neutral auf die Strafe aus. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. 13.3 Konkrete Asperation Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten geht die Kammer von einem leichten Verschulden aus und erachtet eine Strafe von 45 Stra- feinheiten als sachgerecht. Dabei ist eine Asperation von 2/3 der Strafe, ausma- chend 30 Strafeinheiten, vorzunehmen. 14. Asperation für das Führen eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zu- stand (Ziff. I.3 des erstinstanzlichen Dispositivs) 14.1 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere) Der Beschuldigte fuhr seinen Personenwagen am 20.6.2015 in Jegenstorf unter Drogeneinfluss. Dabei wies er einen THC-Gehalt von mindestens 2.03 µg/L (Er- gebnis 2.9 µg/L, Vertrauensbereich 2.03-3.77 µg/L) im Blut auf. Die VBRS- Richtlinien sehen für das Fahren unter Drogeneinfluss, wenn es verschuldensmäs- sig im Wesentlichen dem Norm-Sachverhalt bei Fahren in angetrunkenem Zustand entspricht, eine Strafe ab 12 Strafeinheiten zuzüglich Verbindungsbusse von min- destens CHF 800.00 vor (S. 17 der VBRS-Richtlinien, Stand 1.1.2014). Der Norm- sachverhalt wird wie folgt umschrieben: «Gutbeleumundeter Beschuldigter besucht 18 mit dem Auto eine Wirtschaft und fährt nach Wirtschaftsschluss über eine Strecke von 4-8 km nach Hause» (S. 16 der VBRS-Richtlinien, Stand 1.1.2014). Der vorlie- gende Sachverhalt ist mit dem Norm-Sachverhalt der VBRS-Richtlinien weitgehend vergleichbar. Der THC-Gehalt des Beschuldigten lag ferner nicht erheblich über dem Grenzwert von 1.5 µg/L. Das objektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten als leicht zu bezeichnen. Ei- ne Strafe von 30 Strafeinheiten erachtet die Kammer als sachgerecht. 14.2 Subjektives Tatverschulden (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Tatausführung wäre vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral auf die Strafe aus. 14.3 Konkrete Asperation Nach dem Gesagten erachtet die Kammer eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen. Praxisgemäss hat eine Asperation von 2/3 der Strafe, ausmachend 20 Strafeinheiten zu erfolgen. 15. Asperation für die Widerhandlungen gegen das BetmG (Ziff. I.4.1 bis Ziff. I.4.3 des erstinstanzlichen Dispositivs) 15.1 Objektives Tatverschulden (objektive Tatschwere) Der Beschuldigte führte im Januar 2015 Hanfsamen von Österreich in die Schweiz ein, um diese anschliessend anzupflanzen. Zwischen dem 1.2.2015 bis 30.5.2015 sowie dem 1.6.2015 und dem 25.9.2015 betrieb er eine Hanfindooranlage in C.________ und D.________. In C.________ erzielte der Beschuldigte eine einzi- ge Ernte mit rund 300 Marihuanapflanzen. Daraus resultierten ca. 2 kg Marihuana, das der Beschuldigte im Zeitraum vom 1.2.2015 und 30.5.2015 zu einem unbe- kannten Preis verkaufte. Die Indooranlage in D.________ umfasste insgesamt 90 noch nicht erntereife Pflanzen, die aufgrund der Hausdurchsuchung nicht geerntet werden konnten. Die Indooranlage war nicht besonders gross, allerdings professio- nell gehalten und in einwandfreiem Zustand. Der THC-Gehalt der noch nicht ernte- reifen Pflanzen betrug 6.7%. Der Beschuldigte war regelmässiger Marihuanakon- sument (vgl. Verurteilung wegen Konsum zwischen Juni 2015 und 21.12.2015). Das objektive Tatverschulden liegt nach dem Gesagten bei sämtlichen Delikten im leichten Bereich. Die VBRS-Richtlinien sehen für den Handel mit Marihuana im Bereich von 1 bis 2 kg eine Strafe von 30 bis 45 Strafeinheiten bzw. von 2 bis 3 kg eine Strafe von 45 bis 60 Strafeinheiten vor, wobei der süchtige Händler milder zu bestrafen ist (S. 26 VBRS-Richtlinien, Stand 1.1.2014). Für die weiteren hier zu beurteilenden Vergehen befinden sich in den VBRS-Richtlinien keine Empfehlungen. Die Kammer erachtet für den Handel mit Marihuana eine Strafe von 40 Strafeinhei- ten als angemessen. Der Unrechtsgehalt der Herstellung der gehandelten Menge Marihuana bzw. der Einfuhr der fraglichen Hanfsamen ist in casu mit dem Handel bereits mehrheitlich abgegolten, weshalb eine zusätzliche Strafe von je 5 Strafein- heiten als angemessen betrachtet wird. Hinzu kommt eine Strafe von 10 Strafein- heiten für den Anbau bzw. die Herstellung der deutlich kleineren Hanfindooranlage 19 in D.________, bei welcher aufgrund des Eingreifens durch die Behörden keine Ernte erzielt werden konnte. 15.2 Subjektives Tatverschulden (subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen und finanzi- ellen Motiven. Die Taten wären zweifellos vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral auf die Strafen aus. 15.3 Konkrete Asperation Nach dem Gesagten ist das Tatverschulden bei den Widerhandlungen gegen das BetmG jeweils als leicht zu bezeichnen. Praxisgemäss sind rund 2/3 der Strafen, insgesamt ausmachend 40 Strafeinheiten, an die Strafe anzurechnen. 16. Täterkomponenten Der Beschuldigte wuchs in geordneten Verhältnissen auf und konnte trotz fehlen- dem Schulabschluss eine Lehre als Bodenleger absolvieren und erfolgreich absch- liessen. Danach arbeitete er in diversen Branchen temporär. Seit ca. 2012 widmet sich der Beschuldigte mehrheitlich dem Bodybuilding, welches er zum Beruf ma- chen wollte. Seit 2014 ist der Beschuldigte arbeitslos. Er ist verschuldet und weist Betreibungen bzw. Verlustscheine von rund CHF 102‘985.15 auf (pag. 367 ff.). Im Übrigen ist der Beschuldigte mehrfach einschlägig vorbestraft. Der Strafregis- terauszug vom 22.9.2017 weist neun Vorstrafen wegen Vergehen gegen das SVG auf, wobei bei einer Vorstrafe zudem eine Übertretung gegen das BetmG ausge- wiesen ist (pag. 372 ff.). Die einschlägigen Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus, auch wenn der Beschuldigte bisher noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und er bisher keine groben Verkehrsregelverletzungen begangen hatte. Der Beschuldigte wurde neben mehrfachem Missbrauch von Ausweisen und Schildern, Fahren ohne Fahrzeugausweis und Schildern, Fahren ohne Führerausweis oder trotz Entzug, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit auch wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung verurteilt. Entsprechend enthält der ADMAS-Auszug vom 27.8.2015 insgesamt drei Einträge (pag. 8). Das Vorstrafenregister des Beschuldigten zeigt deutlich, dass er sich nur schwer an die Strassenverkehrsregeln halten will oder kann und er überdies bereits zuvor mit dem Betäubungsmittelstrafrecht in Berührung kam. Offensichtlich blieb der Be- schuldigte von den zahlreichen Vorstrafen (meist unbedingt vollziehbare Geldstra- fen und Bussen) unbeeindruckt. Hinsichtlich des Verhaltens nach der Tat und während laufendem Strafverfahren bleibt zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nur wenige Tage, nachdem er aufgrund seiner Fahrt vom 10.6.2015 am 14.6.2015 verzeigt und befragt wurde, am 20.6.2015 erneut delinquierte. Dieser Umstand wirkt sich straferhöhend aus. Der Beschuldigte verhielt sich vor den Strafbehörden mehrheitlich korrekt, was aller- dings erwartet werden darf und sich nur neutral auf die Strafe auswirken kann. Er zeigte weder Einsicht noch Reue und bagatellisierte sein Verhalten durchgehend, sofern er denn überhaupt Aussagen machte. 20 Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist beim Beschuldigten ferner nicht auszuma- chen. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten straferhöhend aus. Die Kammer er- achtet in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz eine Erhöhung der Strafe im Umfang von 90 Strafeinheiten als angemessen. 17. Konkrete Strafe Nach Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kam- mer eine Freiheitsstrafe von 600 Strafeinheiten, mithin 20 Monaten als sachge- recht. Für Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren hat das Gericht die Wahl zwischen unbedingter, bedingter oder teilbedingter Strafe (Art. 42 und Art. 43 StGB). Bezüglich der theoretischen Ausführungen zum bedingten und teilbedingten Vollzug kann vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen wer- den (pag. 338, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bestehen keine er- heblichen Bedenken an der Legalbewährung und ist auch ohne Vollzug eines Teils der ausgefällten Freiheitsstrafe die Prognose nicht ungünstig, ist die Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 im vollen Umfang aufzuschieben. In diesem Sinne ist der volle Strafaufschub die Regel, und der teilbedingte Vollzug die Ausnahme. Eine solche ist nur zu bejahen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausge- sprochen wird (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 9 zu Art. 43; BGE 134 IV 1 E. 5.5.2 ff.). Die vorliegende Strafe von 20 Monaten erfüllt in objektiver Hinsicht die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB – es handelt sich um eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jah- ren bzw. von mindestens einem und höchstens drei Jahren. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich wei- terer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt, wobei die günstige Pro- gnose vermutet wird, jedoch widerlegt werden kann. Der Beschuldigte ist vorbe- straft und er delinquierte während laufendem Strafverfahren. Er hat sich allerdings seit den hier zu beurteilenden Delikten nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Den Führerausweis habe er mittlerweile zurückerhalten. Er konzentriere sich inten- siv auf das Training und die anstehende Meisterschaft und wolle die berufliche Selbständigkeit vorantreiben. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits acht Mal wegen Vergehen gegen das SVG zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt wurde, hat die Kammer Zweifel an der Legalbewährung des Beschuldig- ten. Dies gilt umso mehr, als er nach wie vor keiner geregelten Arbeitstätigkeit nachgeht. Der Kammer sind jedoch keine Umstände bekannt, welche klar und of- fensichtlich gegen die Annahme einer günstigen Prognose sprechen würden. Dem Beschuldigten ist daher aus spezialpräventiven Gründen der bedingte Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB nicht, jedoch der teilbedingte Vollzug nach Art. 43 Abs. 1 StGB zu gewähren (vgl. BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Gestützt auf Art. 43 Abs. 3 StGB wird der unbedingt zu vollziehende Teil auf sechs Monate festgelegt. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe wird unter Berücksichtigung des Gesagten – insbe- 21 sondere aufgrund der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen – auf vier Jahre festge- legt. V. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten 18.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 10‘700.00 fest- gesetzt (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung, pag. 270). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten voll- umfänglich zu bezahlen. 18.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden für das oberinstanz- liche Verfahren auf CHF 2‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrens- kostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte beantragt oberinstanzlich einen Schuldspruch wegen grober Ver- kehrsregelverletzung (Handlungseinheit) und die Verurteilung zu einer angemes- senen Strafe. Mit seinem Antrag auf Berücksichtigung der Handlungseinheit unter- liegt der Beschuldigte vollumfänglich. Die erstinstanzlich ausgesprochene Strafe wird ferner grösstenteils bestätigt. Die Kammer erachtet eine Ausscheidung der Verfahrenskosten für die im Vergleich zur Vorinstanz nur leicht angepasste Strafe, die im Wesentlichen auf einen Berechnungsfehler der Vorinstanz zurückzuführen ist, als nicht angebracht. Entsprechend hat der Beschuldigte auch die oberinstanz- lichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu tragen. 19. Entschädigung für die amtliche Verteidigung 19.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Die Vorinstanz hat ihr Ermessen bei der Honorarfestsetzung nicht überschritten, weshalb die Kammer an die vorinstanzliche Festlegung gebunden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11.11.2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13.12.2016 E. 2.3 und E. 2.4.2, in: Pra 2017 Nr. 23). Entsprechend wird Rechtsan- walt B.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 6‘503.75 zugesprochen. Der Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 19.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Rechtsanwalt B.________ macht mit Honorarnote vom 12.1.2018 einen Aufwand von 850 Minuten bzw. 14.16 Stunden zzgl. Auslagen von CHF 125.00 und (nicht 22 berechneter) MwSt. geltend (pag. 405). Die Honorarnote gibt zu keinen Beanstan- dungen Anlass. Rechtsanwalt B.________ wird eine Entschädigung von CHF 3‘193.55 zugesprochen. Weil er keinen ordentlichen Stundenansatz geltend macht, wird praxisgemäss kein nachforderbarer Betrag festgelegt. Der Beschuldig- te unterliegt einzig der gesetzlichen Rückzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen 20. DNA-Profil und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten Die Vorinstanz verfügte die Zustimmung zur Löschung des über den Beschuldigten erstellten DNA-Profils. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz wurde über den Beschuldigten allerdings nie ein DNA-Profil erstellt (vgl. pag. 141; pag. 148; pag. 206), weshalb keine entsprechende Verfügung zu erfolgen hat. Hingegen wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometri- schen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten; SR 361.3). 21. Sichergestellte Gegenstände Die Vorinstanz unterliess aus Versehen die Feststellung, wonach sämtliche im Rahmen der beim Beschuldigten am 25.9.2015 stattgefundenen Hausdurchsu- chung (Wohnung und Fahrzeug) sichergestellten Gegenstände (Betäubungsmittel und Gerätschaften; pag. 118 f.) bereits vernichtet wurden (vgl. pag. 206; pag. 340, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Eine entsprechende Verfügung hat oberinstanzlich zu erfolgen. 23 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kolle- gialgericht) vom 17.11.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde: 1.1. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 10.6.2015 auf der Fahrt von Hindelbank via Lyssach nach Burgdorf, indem er: 1.1.1. in Hindelbank Schlangenlinien fuhr beziehungsweise ungenügend rechts fuhr, obschon es keine Gründe gab, nicht geradeaus am rechten Rand seiner Fahrspur zu fahren; 1.1.2. auf der Strecke Hindelbank-Burgdorf durch wiederholtes Unterlassen der Richtungsanzeige; 1.1.3. in Burgdorf, indem er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts um 22 km/h überschritt; 1.2. des Führens eines Motorfahrzeugs in nicht fahrfähigem Zustand bzw. unter Drogeneinfluss, begangen am 20.6.2015 in Jegenstorf; 1.3. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach began- gen, im einzelnen wie folgt: 1.3.1. ca. im Januar 2015 in C.________ durch Einfuhr von Hanfsamen in die Schweiz zwecks anschliessender Aufzucht von Hanf zu Betäubungsmittel- zwecken; 1.3.2. in der Zeit von ca. 1.2.2015 bis 30.5.2015 sowie von 1.6.2015 bis 25.9.2015 in C.________ und D.________ durch Anbau/Herstellung von Drogenhanf; 1.3.3. in der Zeit von 1.2.2015 bis 30.5.2015 in C.________ und anderswo durch Handel mit Drogenhanf; 1.3.4. in der Zeit von Juni 2015 bis 21.12.2015 in D.________ und anderswo durch Konsum von Marihuana; 24 2. A.________ in Anwendung der Art. 1, 19a BetmG, 27 Abs. 1, 32 Abs. 2, 34 Abs. 1, 39 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG, 4a, 7 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 2 VRV, 47, 106, 333 StGB zu ei- ner Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00, mit Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 10 Tagen, verurteilt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen am 10.6.2015 auf der Fahrt Burgdorf-Rohrmoos-Kreuzweg-Hindelbank als Lenker eines Motorrads, indem er: 1.1. auf der Strecke Burgdorf-Rohrmoos die allgemeine Höchstgeschwindigkeit aus- serorts um ca. 56 km/h überschritt; 1.2. in Rohrmoos die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts um ca. 25 km/h überschritt und die Geschwindigkeit nicht den Strassen- und Sichtverhältnissen anpasste; 1.3. auf der Strecke Kreuzweg-Hindelbank die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts um mindestens 30 km/h überschritt; und wird aufgrund dessen und gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1.2 bis Ziff. I.1.3.3 hiervor und in Anwendung der Art. 1, 19 Abs. 1 Bst. a, b und c BetmG 27 Abs. 1, 32 Abs. 1 und Abs. 2, 90 Abs. 2, 91 Abs. 2 Bst. b SVG 2 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1, 4a VRV 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, Art. 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 14 Monaten wird der Voll- zug aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10‘700.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. 25 III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 29.33 200.00 CHF 5'866.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 156.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'022.00 CHF 481.75 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'503.75 volles Honorar CHF 7'333.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 156.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'489.00 CHF 599.10 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 8'088.10 nachforderbarer Betrag CHF 1'584.35 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6‘503.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 1‘584.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.16 200.00 CHF 2'832.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 125.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'957.00 CHF 236.55 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'193.55 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von CHF 3‘193.55 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der Frist durch die auftragge- bende Behörde wird erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 26 2. Es wird festgestellt, dass die folgenden sichergestellten Betäubungsmittel und Gerät- schaften mit Zustimmung des Beschuldigten und in Anwendung von Art. 69 StGB be- reits vernichtet wurden: - Sack Hanfpflanzen 24 Stück (Ass. Nr. 1); - Hanfpflanzen 25 Stück (Ass. Nr. 2); - Hanfpflanzen 23 Stück (Ass. Nr. 3); - Hanfpflanzen 17 Stück (Ass. Nr. 4); - Erde und Töpfe (Ass. Nr. 5, Ass. Nr. 6); - Zeltstangen (Ass. Nr. 7); - 5 Badewannen grau, Plastik (Ass. Nr. 7); - 1 Zelt gross, schwarz (Ass. Nr. 7); - Lichtanlage (Ass. Nr. 8); - 2 Ventilatoren (Ass. Nr. 8); - 1 Zelt klein, schwarz (Ass. Nr. 8); - 3 Kanister Düngemittel, weiss (Ass. Nr. 8); - 1 Gebläse (Ass. Nr. 8); - diverses Kleinmaterial (Ass. Nr. 9); - Lüfter (Ass. Nr. 10); - Töpfe (Ass. Nr. 11); - Ventilator (Ass. Nr. 12); - Probe-Hanfpflanze (Ass. Nr. 13); - 1 Karton Beleuchtungsmaterial (Ass. Nr. 14); - 1 Karton Töpfe (Ass. Nr. 15); - 2 Wärmelampen (Ass. Nr. 16 und Ass. Nr. 17); - 2 Dünger coco (Ass. Nr. 18 und Ass. Nr. 19); - 1 Dünger PH Down (Ass. Nr. 20); - 1 Rolle Stoff schwarz (Ass. Nr. 21); - 2 Karton Töpfe (Ass. Nr. 22 und Ass. Nr. 23); - 1 Wärmelampe (Ass. Nr. 24); - 1 Filter (Ass. Nr. 25). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt 27 Bern, 29. Januar 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 28