Andere Ausstandsgründe werden nicht geltend gemacht und sind im Übrigen auch nicht ersichtlich. Damit erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet und ist abzuweisen. 3 IV. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 300.00. 4 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.