Keine Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit erweckt die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern (BSK StPO-BOOG, N 39 und 40 zu Art. 56). Vorliegend bestehen keine objektiven Hinweise dafür, dass eine über die berufliche Kollegialität hinausgehende Verbundenheit zwischen der Gesuchsgegnerin und den Beschuldigten im Beschwerdeverfahren BK 17 263 besteht. Auch das Bundesgericht hat bestätigt, dass die Unabhängigkeit von Richtern wegen ihrer Zugehörigkeit zum Gericht und den sich daraus ergebenden kollegialen Gefühlen nicht betroffen und ein entsprechendes Ausstandsgesuch unzulässig sei (BGE 105 Ib 301 E. 1d).