5. Der Gesuchsteller bezieht sich vorliegend auf Art. 56 Bst. f StPO und macht geltend, die Gesuchsgegnerin sei aufgrund langjähriger beruflicher Bekanntschaft mit den Beschuldigten im Verfahren BK 17 263 befangen. Zuneigung bzw. Verbundenheit kommen als Ausstandgründe nur in Betracht, wenn sie ausgeprägt sind. Dabei müssen objektive Gründe auf eine gewisse Intensität der Beziehung hindeuten. Keine Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit erweckt die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern (BSK StPO-BOOG, N 39 und 40 zu Art.