3. Am 25. Juli 2017 leitete der Präsident der Strafabteilung das Gesuch an das zuständige Berufungsgericht (Strafkammer) weiter (pag. 1). Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 gab die zuständige 1. Strafkammer die Kammerzusammensetzung bekannt und gewährte den Parteien Gelegenheit, allfällige Schlussbemerkungen umgehend einzureichen (pag. 29 ff.). Darauf verzichtete der Gesuchsteller am 27. Juli 2017 (pag. 35). II.